Tarifunfähigkeit der CGZP und ihre Folgen für die Praxis
3. April 2009
Seit der Reformierung des AÜG und der Einführung des Gleichstellungsgrundsatzes (so genannter Grundsatz des Equal-Pay und Equal-Treatment) im Jahre 2003 wird in der Zeitarbeitsbranche die Frage der Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) kontrovers diskutiert. Stein des Anstoßes sind die von der CGZP ausgehandelten – im Vergleich zu den Tarifwerken der Tarifgemeinschaft des DGB deutlich arbeitgeberfreundlicheren – Flächen- und Haustarifverträge. Diesem Streit hat das Arbeitsgericht Berlin nun ein vorläufiges Ende gesetzt. In einem bisher lediglich als Pressemitteilung vorliegenden Beschluss vom 1. April 2008 entschied das Gericht, die CGZP sei nicht tariffähig – die von ihr abgeschlossenen Verträge seien unwirksame „Gefälligkeitstarifverträge“.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, vermutlich wird es sogar noch Jahre bis zu einer endgültigen Klärung dauern. Für die Praxis ist dies höchst unbefriedigend. Im Falle der Bestätigung der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts zur Tarifunfähigkeit der CGZP im Instanzenzug drohen sowohl Zeitarbeitsunternehmen als auch Kunden, die bisher auf die „Scheintarifverträge“ der CGZP vertrauten, erhebliche Konsequenzen. Besonders gravierend sind die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Haftungsrisiken.
Arbeitsrechtlich hätten die überlassenen Zeitarbeitnehmer Anspruch auf Lohnnachzahlungen gegen das Zeitarbeitsunternehmen und zwar in Höhe des Differenzbetrages zwischen der tatsächlich gewährten Vergütung nach dem einschlägigen CGZP-„Entgelttarifvertrag“ und dem nach dem Grundsatz des Equal-Pay und Treatment rechtlich geschuldeten Gehalt. Letzteres entspricht der regelmäßig deutlich höheren Vergütung vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Kundenbetrieb. Zeitarbeitsunternehmen müssen sich daher auf erhebliche Nachforderungen einstellen.
Hinzu kommen die auf den Nachzahlungsbetrag abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur Unfallversicherung. Für diese kann der Auftraggeber – neben dem Zeitarbeitsunternehmen – subsidiär in Anspruch genommen werden (so genannte Subsidiärhaftung). Gerade bei hohen Nachzahlungsforderungen droht kleineren Zeitarbeitsunternehmen nicht selten die Insolvenz; das Risiko des Kunden ist daher nicht zu unterschätzen.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Tariffähigkeit kann der Praxis die Anwendung der CGZP-Zeitarbeitstarifverträge nicht empfohlen werden. Die “Billigtarifverträge“ der CGZP könnten den beteiligten Unternehmen sonst bald sehr teuer zu stehen kommen. Zeitarbeitsunternehmen sollten ihre Leiharbeitsverträge umgehend „sanieren“, Kunden trotz des verständlichen Kostendrucks durch die Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Beauftragung von Zeitarbeitsunternehmen mit CGZP-Tarifverträgen vorsorglich verzichten.