Ende des Zwangs zur Widerruflichkeit der Freistellung
29. Oktober 2008
Im Sommer 2005 überraschten die Sozialversicherungsträger in einem Rundschreiben damit, im Falle der unwiderruflichen Freistellung eines Arbeitnehmers künftig nicht mehr vom Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgehen zu wollen. Da damit der Sozialversicherungsschutz entfallen wäre, rieten Arbeitnehmervertreter dringend davon ab, weiterhin unwiderrufliche Freistellungen zu akzeptieren.
Insbesondere im Fall von Abwicklungsverträgen führte dies immer wieder zu Schwierigkeiten. Nachdem das Bundesarbeitsgericht seinerseits klargestellt hatte, eine lediglich widerruflich erfolgte Freistellung sei zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen oder Ansprüchen auf Freizeitausgleich nicht ausreichend, war stets eine vermittelnde Lösung zu suchen. Praktisch umgesetzt wurde dies durch dem Laien oft schwer verständliche Klauseln, kraft derer die Freistellung als zunächst für die Dauer des verbliebenen Urlaubsanspruchs und eventueller Ansprüche auf Freizeitgewährung unwiderruflich und für den folgenden Zeitraum widerruflich ausgesprochen wurde.
Diese Aufschlüsselung ist in Zukunft nicht mehr notwendig. Mit Urteil vom 24. September 2008 – B 12 KR 10/07 R – hat das Bundessozialgericht ausdrücklich erkannt, dass ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis auch bei unwiderruflicher Freistellung von der Arbeit bis zum Ende seiner rechtlichen Beendigung fortbesteht. Das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses setzt, wie das Gericht in Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich hervorhebt, nicht notwendig die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung voraus. Der im Jahr 2005 geänderten Praxis der Sozialversicherungsträger hat der Senat damit eine klare Absage erteilt.
Damit ist im Falle einer gewünschten Freistellung wieder folgende Formulierung möglich:
„Der Arbeitnehmer wird unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf mögliche Ansprüche auf Urlaub und/oder Freizeitausgleich unwiderruflich von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt.“
Die Klausel schließt – bei ausreichend langer Freistellungsdauer – jede nachträgliche Inanspruchnahme des Arbeitgebers auf Urlaubsabgeltung aus. Die leidige Aufteilung des Freistellungszeitraums hat damit ein Ende.