Neues zur Sozialversicherungspflicht des GmbH - Geschäftsführers
6. Oktober 2008
Neues zur Sozialversicherungspflicht des GmbH - Geschäftsführers
Das Nachrichtenmagazin „Focus“ berichtet in seiner Ausgabe 40/2008 über einen „Präzedenzfall, der Sozialgeschichte schreiben wird“ und wittert eine Sensation: In zwei kürzlich bekannt gewordenen Urteilen der Landesozialgerichte Hessen und Niedersachsen ist es GmbH-Fremdgeschäftsführern gelungen, sich von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. Wenngleich diese Urteile – entgegen dem Presseecho – keine grundlegende Änderung der Rechtslage bedeuten, können sie doch für Geschäftsführer in vergleichbarer Situation einen Ausweg aus der häufig ungeliebten und als ineffizient empfundenen gesetzlichen Renten-, Pflege- und Krankenversicherung bedeuten.
Ein GmbH-Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig, wenn er Arbeitnehmer im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist. Arbeitnehmer ist hiernach, wer von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das ist der Fall bei Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers.
- EinKapitalanteil von mindestens 50 % schließt die Abhängigkeit regelmäßig aus, es sei denn, die Anteile werden nur treuhänderisch gehalten. Bei geringerem Kapitalanteil stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob der Geschäftsführer aufgrund besonderer Regelungen - beispielsweise einer Sperrminorität - in der Lage ist, ihn belastende Entscheidungen zu verhindern.
- Der Fremdgeschäftsführer ist demgegenüber sozialversicherungsrechtlich nahezu ausnahmslos als nicht selbständiger Beschäftigter anzusehen, da er aufgrund seiner funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess abhängig beschäftigt ist. Allein die Organstellung des Geschäftsführers und die Ausübung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber Arbeitnehmern der GmbH schließen die Abhängigkeit des Geschäftsführers nicht aus. Maßgebend ist vielmehr die gesetzliche Bindung des Geschäftsführers an das willensbildende Organ, in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter.
- Als Ausnahmefall erkannte die Rechtsprechung bislang die Versicherungsfreiheit eines Fremdgeschäftsführers an, der für eine Familien – GmbH arbeitet und Mitglied der Gesellschafterfamilie ist. Hier zeichnet sich die Geschäftsführertätigkeit mehr durch familiäre Rücksichtnahme und ein gleichberechtigtes Nebeneinander als durch ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführer aus. Der „Familien“- Geschäftsführer kann letztlich trotz fehlender Kapitalbeteiligung „schalten und walten“ wie er will.
- Die nun bekannt gewordenen Urteile erweitern die Ausnahmefälle, ohne die dargestellten bisherigen Grundsätze in Frage zu stellen. Fremdgeschäftsführer, die über ein derart herausragendes Fachwissen verfügen, dass das Wohl und Wehe der jeweiligen Gesellschaft von Ihnen abhängig ist und daher nach eigenem Gutdünken „schalten und walten“ können, sind im Einzelfall als Selbstständige anzusehen:
Im Fall des Landessozialgerichts Hessen war ein Betriebswirt Geschäftsführer einer Wirtschaftsberatungs- und Controlling – GmbH, deren Unternehmenskonzept er selbst entwickelt hatte. Das Startkapital war ihm von den Gesellschaftern aufgrund eines bereits bestehenden engen persönlichen Vertrauensverhältnisses zur Verfügung gestellt worden. Der Geschäftsführer verfügte im Gegensatz zu den Kapitalgebern über das notwendige Fachwissen und konnte daher nach eigenem Gutdünken „frei schalten und walten“, ohne faktisch einer Kontrolle unterworfen zu sein. Im Falle des Ausscheidens des Geschäftsführers wäre der Geschäftsbereich vollständig weg gebrochen. Zudem hatte der Geschäftsführer in der Aufbauphase auf Gehalts- und Urlaubsansprüche verpflichtet.
In dem vom „Focus“ berichteten Fall des Landessozialgerichts Niedersachsen verfügte der Geschäftsführer als Einziger im Unternehmen über die notwendigen Fachkenntnisse zur Führung des Unternehmens sowie eine „herausragende Geschäftsgewandtheit“. Die Gesellschafter – zwei Handwerker ohne Meisterqualifikation – waren nicht in der Lage, die Aktivitäten des Geschäftsführers zu kontrollieren. Zudem trug der Geschäftsführer ein erhebliches unternehmerisches Risiko, indem er persönlich eine Globalbürgschaft für das Unternehmen übernahm und zudem sein Privatgrundstück mit einer Grundschuld zugunsten der Gesellschaft belastete.
Geschäftsführer, die diese oder ähnliche Voraussetzungen erfüllen, können künftig auf eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht hoffen. Eine genaue Beurteilung der Rechtslage setzt jedoch stets eine Prüfung im Einzelfall voraus.